Der Herausgabeanspruch auf die Bilder der Sammlung Gurlitt

Die Eigentümer der bei Cornelius Gurlitt gefundenen Bilder, soweit diese in der Zeit des Nationalsozialismus verfolgungsbedingt entzogen wurden, haben einen zivilrechtlichen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, weil diese Bilder bis zum Ablauf der Fristen nach den alliierten Rückerstattungsgesetzen verschollen, bzw. versteckt und daher für sie auf dem Gebiet der Rückerstattungsgesetze nicht „feststellbar“ waren und die Rückgabe deshalb damals nicht beantragt und erreicht werden konnte. Diesem zivilrechtlichen Anspruch steht in diesem Falle auch nicht der Einwand der absoluten Verjährung nach § 200 Satz 1 BGB entgegen. Der bösgläubige unrechtmäßige Besitzer, die Familie Gurlitt, kann wegen Rechtsmißbrauchs den Einwand der Verjährung nicht geltend machen, da sowohl Hildebrand Gurlitt als auch Cornelius Gurlitt die unrechtmäßig erlangten Bilder jahrzehntlang versteckt und damit die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs verhindert haben.

Darüber hinaus ist der Herausgabeanspruch noch nicht zum Zeitpunkt der unrechtmäßigen Wegnahme im Dritten Reich entstanden, da damals diese Art von Rechtsgeschäften oder sogar bloße Wegnahmen als rechtmäßig galten und die jüdischen Eigentümer rechtlos gestellt waren, ihnen also jegliche Ansprüche, auch Herausgabeansprüche auf ihr Eigentum, verwehrt waren. Nach dem Krieg konnten die Ansprüche wiederum nur nach den speziellen alliierten Rückerstattungsgesetzen, die das allgemeine Zivilrecht verdrängten, geltend gemacht werden, wenn die Vermögenswerte tatsächlich auf dem Gebiet der jeweiligen Rückerstattungsgesetze „feststellbar“ waren, was aber die Familie Gurlitt selbst dadurch verhinderte, dass sie die Bilder jahrzehntelang versteckte.

Erst nach der neuen Rechtsprechung des BGH zur Plakatsammlung Sachs, die im Gegensatz zur bisherigen ständigen Rechtsprechung des BGH in den Fällen, in denen die alliierten Rückerstattungsgetze deshalb nicht angewendet werden konnten, weil der betreffende Vermögenswert bis zum Ablauf der Frist nicht „feststellbar“ war, ist daher überhaupt erst der zivilrechtliche Herausgabeanspruch tatsächlich entstanden. 

Die Verjährungsfrist beginnt folglich erst mit der Rechtskraft der Entscheidung in Fall Plakatsammlung Sachs und dem Auffinden der Bilder, genauer sogar erst mit der öffentlichen Bekanntmachung ihrer Existenz und endet nach § 197 (1) Nr. 1 BGB in 30 Jahren, weil erst durch die neue Rechtsprechung des BGH bezüglich der Ausschlussfristen der alliierten speziellen Rückerstattungsgesetze der zivilrechtliche Herausgabeanspruch entstanden ist und nunmehr erst mit hinreichenden Erfolgsaussichten gerichtlich geltend gemacht werden kann. Er richtete sich gegen den jeweiligen Besitzer, z. Zt. daher gegen die Zollverwaltung in Bayern, gegebenenfalls gegen jede sonstige Stelle, die die Bilder in Verwahrung hat. Da die damalige Wegnahme oder die – heute als sittenwidrig und daher nichtig zu beurteilenden – Zwangsverkäufe, nicht zum Verlust des Eigentums daran führten und die Aufgabe des Besitzes nicht freiwillig erfolgte, sind die Sachen den rassisch verfolgten Eigentümern abhandengekommen, so dass nach § 935 BGB – außerhalb öffentlicher Versteigerung – ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte ausgeschlossen ist.

Der Herausgabeanspruch der jeweiligen Eigentümer erstreckt sich auch auf solche Bilder, die Hildebrand Gurlitt zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 und sogar in der Zeit nach 1945 aus anderen Quellen erworben hat, wenn sie aus dem geraubten Eigentum rassisch verfolgter Opfer des Nationalsozialismus stammen und sie bei Ablauf der Fristen nach den alliierten Rückerstattungsgesetzen als verschollen galten, bzw. von ihm selbst dauerhaft versteckt wurden, um den rechtmäßigen Eigentümern die rechtzeitige Anmeldung von Anträgen auf Restitution nach den alliierten Rückgabegesetzen unmöglich zu machen.

Der Bundesgerichtshof hat bereits am 16. März 2012 durch das bisher wenig bekannte Urteil in der Sache „Plakatsammlung Sachs“ (V ZR 279 / 10) die Rückgabe der im Dritten Reich entzogenen Vermögensgegenstände in Abgrenzung zu seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung völlig neu geregelt, wenn sie – wie auch die jahrzehntelang versteckten Bilder der Sammlung Gurlitt – bis zum Ablauf der gesetzlich festgelegten Fristen auf dem Gebiet der alliierten Rückerstattungsgesetze nicht „feststellbar“ waren, weil sie z. B. verschollen waren und deshalb nicht zurückgegeben werden konnten.

Die Fristen für Anträge auf Restitution feststellbarer Vermögenswerte in den nach 1945 erlassenen alliierten Rückerstattungsgesetzen sind zwischen dem 31.12.1948 (Amerikanische Besatzungszone) und dem 30.6.1950 (alliierte Besatzungszonen Berlin) abgelaufen. Die Antragsfrist nach dem Vermögensgesetz, dass nach der Entscheidung des BVerwG zur Rütten & Loening nur solche Vermögenswerte erfasst, die zum Zeitpunkt der Schädigung auf dem Gebiet der späteren DDR belegen waren, lief am 30. 6.1993 ab.

Damit war der Rechtsweg zur Restitution von verfolgungsbedingt entzogenen Vermögenswerten aus heute privatem Besitz – z. B. die Bilder aus der Sammlung Gurlitt – für jegliche von den Nazis geraubten Vermögenswerte schon lange und endgültig ausgeschlossen. Jeder Ariseur oder nationalsozialistische Räuber könnte die erbeuteten Vermögenswerte und Kunstwerke behalten und sich, z. B. im Falle rechtsradikaler Gesinnung, sogar öffentlich damit brüsten.

Der Ausgangspunkt für die neue Rechtsprechung des BGH war das Rückgabebegehren des Erben nach dem jüdischen Sammler Dr. Sachs, dem im Jahre 1938 in West Berlin eine wertvolle Plakatsammlung weggenommen worden war, die nach dem Krieg als verloren oder verschollen galt, aber in den sechziger Jahren in einem Ostberliner Museum entdeckt wurde. Er hatte unter Berufung auf die Washingtoner Erklärung zur Rückgabe von entzogenen Kulturgütern aus jüdischem Eigentum die Rückgabe der inzwischen im Deutschen Historischen Museum in Berlin aufbewahrten Sammlung verlangt. Das Museum hatte unter Berufung auf Verwirkung und die Versäumung der rückerstattungsrechtlichen Fristen die Rückgabe verweigert, allerdings den Einwand der Verjährung nicht erhoben. 

Da für die in Westberlin entzogene und erst danach in den Ostteil der Stadt auf das Gebiet der späteren DDR verbrachte Plakatsammlung das Vermögensgesetz nicht anwendbar war, klagte der Erbe nach Dr. Sachs vor dem Landgericht Berlin, das überraschend der Klage stattgab. Das Kammergericht verwies als Berufungsinstanz jedoch auf die ständige Rechtsprechung des BGH zum Vorrang der alliierten Rückerstattungsgesetze einschließlich der dort festgelegten Fristen hin und wies die Klage ab.

Der BGH entschied als Revisionsinstanz zu Gunsten des Klägers und sprach ihm einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu.

Der BGH urteilte, dass in Berücksichtigung des besonderen Schutzzwecks der alliierten Rückerstattungsgesetze, nämlich der Schutz des Interesses an der Wiedererlangung geraubter Güter, die Geschädigten nicht schlechter gestellt werden dürften, als sie es nach dem allgemeinen Zivilrecht beanspruchen könnten.

Daher werden die allgemeinen zivilrechtlichen Herausgabeansprüche nicht durch die Sperrwirkung der Rückerstattungsgesetze verdrängt, wenn der betreffende Vermögensgegenstand bis zum Ablauf der Anmeldefristen auf dem jeweiligen Gebiet der alliierten Rückerstattungsgesetze nicht feststellbar gewesen war – weil er verschollen war  –  und deshalb oder aus sonstigen Gründen, nicht zurückgegeben werden konnte und wenn dieses Hindernis nach Ablauf der Anmeldefrist entfällt und damit die Rückgabe möglich wird.

Andernfalls, so der BGH, werde ausgerechnet wegen des Vorrangs der Rückerstattungsgesetze vor dem allgemeinen Zivilrecht das nationalsozialistische Unrecht perpetuiert: „Die alliierten Rückerstattungsbestimmungen hätten dem Berechtigten damit jede Möglichkeit genommen, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu verlangen und auf diese Weise das nationalsozialistische Unrecht perpetuiert. Ein solches Ergebnis ist mit dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen, die Interessen des Geschädigten zu schützen, nicht zu vereinbaren.“

Durch bloße Wegnahme oder Enteignung oder Zwangsverkauf in der Zeit des Nationalsozialismus haben die rassisch Verfolgten ihr Eigentum nicht verloren. Die Opfer der Verfolgung sind damals in ihren absoluten Rechten – Freiheit, Freiheit der Willensbetätigung, Leben und Gesundheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Eigentum – verletzt worden. Diese Rechte sind keine Ansprüche. Sie wirken  gegen jedermann und können nicht verjähren. Die etwaige Verjährung daran anknüpfender Folgeansprüche – Herausgabe (985 BGB) oder Beseitigung, (§ 1004 BGB) – lässt das absolute Recht unberührt.

Hildebrand Gurlitt ist damals dementsprechend nicht Eigentümer, sondern lediglich unrechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die fremden, abhanden gekommenen Kunstwerke geworden und konnte mangels Verfügungsmacht daran kein Eigentum erwerben oder übertragen und, da die Vermögenswerte vor Ablauf der Fristen nach dem Rückerstattungsgesetzen verschollen waren, bzw. er sie selbst versteckt hatte, muss sein Erbe heute auf Verlangen der Eigentümer oder deren Erben die Sachen herausgeben.

Die absolute Verjährungsfrist beträgt zwar nur 30 Jahre, die seit der Wegnahme im Dritten Reich längst abgelaufen sind. Der § 200 Satz 1 BGB („Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs“) stellt jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Schädigung, sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs ab. Deshalb ist zu beachten, dass die zivilrechtlichen Herausgabeansprüche der Geschädigten wie oben dargelegt – wegen Rechtlosigkeit der Juden im Dritten Reich – bis 1945 nicht entstanden waren und auch noch nach 1945 nicht entstanden, bzw. nicht geltend gemacht werden konnten, weil sie dann von den speziellen alliirten Rückestattungsgesetzen verdrängt wurden. Damit beginnt eine Verjährung solcher Ansprüche erst, nach dem der BGH im Fall der Plakatsammlung Sachs durch rechtskräftiges Urteil festgestellt hat, dass zivilrechtliche Ansprüche auf Herausgabe durch die allierten Rückerstattungsgesetze jedenfall dann nicht verdrängt werden, wenn die Anträge auf Restitution damals nicht gestellt werden konnten, weil die feststellbaren Vermögenswerte verschollen waren. Erst mit dieser Rechtssprechung des BGH sind für die berechtigten Eigentümer überhaupt erst die zivilrechtlichen Herausgabeansprüche entstanden, die in nunmehr dreißig Jahren verjähren.

Eine Verwirkung der Herausgabeansprüche wäre nur dann eingetreten, wenn die Geschädigten oder deren Erben für jeden einzelnen Vermögensgegenstand eindeutig zum Ausdruck gebracht hätten, von ihren Rechten Abstand nehmen zu wollen, so dass der für eine Verwirkung erforderliche Vertrauenstatbestand vorläge.

Die hier geschilderte Rechtslage gilt für die bei Cornelius Gurlitt gefundenen Bilder ebenso wie für die unbekannte Anzahl von bisher noch verschollenen oder versteckten im Dritten Reich verfolgungsbedingt entzogenen Vermögenswerten, für die deshalb bis zum Ablauf der Fristen kein Restitutionsantrag gestellt werden konnte.

Bernd F. Lunkewitz